Die Vorinstanz sei bei ihrer Beurteilung von gewerbsmässigem und bandenmässigem Diebstahl ausgegangen, was ebenfalls ausschlaggebend für die unrechtmässig angeordnete Untersuchungshaft gewesen sei. Angesichts der geringen Schwere des Delikts (einfacher Einschleichediebstahl) sei die Haft noch viel weniger verhältnismässig, selbst wenn die Haftgründe bejaht würden. Sodann wiederholte der Beschwerdeführer, es liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche nicht geheilt werden könne.