7. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte am 13. November 2025 eine Stellungnahme im Rahmend es rechtlichen Gehörs ein. Die Aussagen der Mitbeschuldigten seien ausschlaggebend gewesen sowohl für die Annahme des dringenden Tatverdachts wie auch für die Annahme der Kollusionsgefahr. Das «Versehen» betreffend Bezeichnung der konkret vorgeworfenen Straftatbestände sei eine reine Schutzbehauptung der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz sei bei ihrer Beurteilung von gewerbsmässigem und bandenmässigem Diebstahl ausgegangen, was ebenfalls ausschlaggebend für die unrechtmässig angeordnete Untersuchungshaft gewesen sei.