Da die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, sei selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich äussern und die angerufene Instanz könne sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 7. November 2025 per Webtransfer vollständige Akteneinsicht erhalten.