Auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs komme eine Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Frage. Vielmehr wäre in einem solchen Fall die Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Da die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, sei selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen.