Die Staatsanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen mehrfachem Diebstahl und Hausfriedensbruch. Der Tatbestand «gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl» im Rubrum beruhe auf einem Versehen. Es müsse aber klar festgehalten werden, dass - sollte sich der Tatverdacht auf die Begehung von weiteren Diebstählen erhärten - der gewerbsmässige oder bandenmässige Diebstahl zu prüfen sein werde.