2-7 5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. November 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das Abstützen auf die Aussagen der Mitbeschuldigten untermauere den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch zusätzlich, wäre aber für die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht erforderlich gewesen. Es liege somit kein schwerwiegender Mangel des rechtlichen Gehörs vor. Die Staatsanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen mehrfachem Diebstahl und Hausfriedensbruch.