der pauschale Verweis auf weitere Ladendiebstähle sei nicht ausreichend. Die Staatsanwaltschaft versuche aus einem Einschleichediebstahl einen banden- und gewerbsmässigen Diebstahl zu konstruieren, da sie genau wisse, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall weder gerechtfertigt noch verhältnismässig sei. 4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2025 mit Verweis auf ihren Entscheid vom 27. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme.