Der Beschwerdeführer bestreite, C. überhaupt zu kennen. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht unmittelbar am Tatort aufgegriffen worden und es lasse sich derzeit nicht hinreichend nachweisen, dass der Beschwerdeführer jemals am Tatort gewesen sei oder sich strafbar gemacht habe. Es lägen keine weiteren Beweise, insbesondere DNA-Hits, vor. Bezüglich der dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Diebstähle seien keine Beweise vorhanden; der pauschale Verweis auf weitere Ladendiebstähle sei nicht ausreichend.