Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer der Vorinstanz zufolge gemeinsam mit C. festgenommen worden sein. Aus dem Polizeirapport vom 24. Oktober 2025 gehe jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer allein, abseits des eigentlichen Tatorts, festgehalten worden sei, während C. selbständig zur Patrouille zurückgekehrt sei. Eine Verbindung der beiden Personen könne daher nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer bestreite, C. überhaupt zu kennen.