Insbesondere seien weder die Herrenarmbanduhr noch die Taschenlampe und der Rucksack mit Sportkleidung im Polizeirapport als Deliktsgut vermerkt. Bezüglich des Rucksacks mit Sportkleidung habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser gehöre ihm. V. habe in seiner Einvernahme auf eine provisorische Liste der angeblich entwendeten Gegenstände verwiesen, welche sich in den Akten jedoch nicht finden lasse. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer der Vorinstanz zufolge gemeinsam mit C. festgenommen worden sein.