Sodann liege auch kein dringender Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer habe das im Polizeirapport vom 24. Oktober 2025 aufgeführte Deliktsgut weder bei sich getragen noch sei dasselbe bei ihm gefunden worden. Hinsichtlich der angeblichen Inhaberschaft der Herrenarmbanduhr und der Taschenlampe sei die Sachlage resp. die Inhaberschaft nicht eindeutig geklärt. Der Beschwerdeführer habe das im Polizeirapport aufgeführte Deliktsgut weder bei sich getragen noch sei dieses bei ihm aufgefunden worden. Insbesondere seien weder die Herrenarmbanduhr noch die Taschenlampe und der Rucksack mit Sportkleidung im Polizeirapport als Deliktsgut vermerkt.