Hier liege eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine nachträgliche Heilung dieses fundamentalen Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren sei ausgeschlossen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Untersuchungshaft wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer ein sehr junger Mann sei, welcher gesundheitlich angeschlagen sei und Anzeichen einer möglichen Suchproblematik zeige. Unter diesen Umständen sei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwingend erforderlich und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sei umgehend aufzuheben.