Die Verteidigung habe lediglich Einsicht in die im Haftantrag ausdrücklich aufgeführten Beilagen gehabt. Sie sei somit nicht in der Lage gewesen, sich zu den für den Entscheid wesentlichen Aussagen zu äussern oder diese zu widerlegen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt worden, da eine wirksame Verteidigungsmöglichkeit verwehrt worden sei. Eine Heilung der begangenen Gehörsverletzung sei nur möglich, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiege. Hier liege eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.