Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2025 nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2025 auseinandergesetzt. Das rechtliche Gehör sei in Form einer unzureichenden Begründung verletzt worden. Schwerer wiege jedoch, dass sich die Vorinstanz auf die Aktenstücke f. sowie g. gestützt habe, die nie Teil des Haftantrags der Staatsanwaltschaft gewesen seien und von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe. Die Verteidigung habe lediglich Einsicht in die im Haftantrag ausdrücklich aufgeführten Beilagen gehabt.