3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. (Zwangsmassnahmengericht) vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben, von der Anordnung der Untersuchungshaft für A. sei