In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, der dringende Tatverdacht sei zum heutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, sich in der Nacht des 24. Oktober 2025, um 02:13 Uhr, zusammen mit B. und C., unrechtmässig Zutritt zum Wohnhaus von V. und W. an der Strasse Y., 9050 Appenzell, verschafft zu haben. Dabei habe sich der Beschuldigte zusammen mit seinen Komplizen diversem Deliktsgut behändigt. Nachdem die Beschuldigten durch V. und W. bemerkt und überrascht worden seien, sei es zu einer Rangelei zwischen den Beschuldigten und V. gekommen.