Beschwerde gegen Haftanordnung Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, insbesondere aufgrund der Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Geschädigten, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an einem Einschleichediebstahl beteiligt hat. Da neben dem dringenden Tatverdacht beim vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr gegeben und die Haft zudem verhältnismässig ist, ist die Haftanordnung zu bestätigen. Weil dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Einvernahmen der Mitbeschuldigten nicht zugestellt wurden, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb vom Staat zu tragen.