{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-15-2025_2026-01-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-15-2025.pdf/@@download/file/kse-15-2025.pdf", "Checksum": "77b813307821957e369a32a9331632f2"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["KSE 15-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.01.2026 (publiziert) KSE 15-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.01.2026 (publié) KSE 15-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.01.2026 (pubblicato) KSE 15-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Haftanordnung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2708", "Zeit UTC": "27.01.2026 01:22:06", "Checksum": "d6b4c905bab81c39b2fcd2e3e06629d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.01.2026 (publiziert) KSE 15-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Haftanordnung\n\n Beschwerde gegen Haftanordnung\nAufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, insbesondere aufgrund der Aussagen der\nMitbeschuldigten sowie des Geschädigten, muss davon ausgegangen werden, dass sich der\nBeschwerdeführer an einem Einschleichediebstahl beteiligt hat. Da neben dem dringenden\nTatverdacht beim vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr gegeben und die Haft zudem verhältnismässig ist, ist die Haftanordnung zu bestätigen. Weil dem\nBeschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Einvernahmen der Mitbeschuldigten\nnicht zugestellt wurden, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb vom Staat zu tragen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. wurde am 24. Oktober 2025, 02:49 Uhr, an der Strasse X. in Appenzell nach einem\ngemeldeten Diebstahl an der Strasse Y. von der Polizei festgenommen.\n\n2. Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. (folgend: Vorinstanz) erliess am\n27. Oktober 2025 folgenden Entscheid:\n«1.\nDie Untersuchungshaft von A. wird bis und mit Mittwoch, 24. Dezember 2025 genehmigt.\n2.\nA. kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen.\n3.\nDie Gerichtskosten von CHF 300.00 und die weiteren Verfahrenskosten, insbesondere\ndie Kosten der amtlichen Verteidigung, verbleiben bei der Hauptsache.»\n\nIn der Begründung führte es im Wesentlichen aus, der dringende Tatverdacht sei zum\nheutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, sich in der\nNacht des 24. Oktober 2025, um 02:13 Uhr, zusammen mit B. und C., unrechtmässig\nZutritt zum Wohnhaus von V. und W. an der Strasse Y., 9050 Appenzell, verschafft zu\nhaben. Dabei habe sich der Beschuldigte zusammen mit seinen Komplizen diversem\nDeliktsgut behändigt. Nachdem die Beschuldigten durch V. und W. bemerkt und überrascht worden seien, sei es zu einer Rangelei zwischen den Beschuldigten und V. gekommen. Danach seien die Beschuldigten aus dem Wohnhaus von V. und W. geflüchtet\nund hätten wenig später nur einige hundert Meter vom Wohnhaus entfernt durch die\nKantonspolizei festgenommen werden können. Die Mittäter hätten A. als Komplizen erwähnt und der Beschuldigte habe bei seiner Festnahme eine Herrenarmbanduhr (Mammut PRO TREK) sowie eine Taschenlampe auf sich getragen, deren Eigentümer V. sei.\nDer Beschuldigte werde zudem weiterer, diverser Ladendiebstähle verdächtigt, begangen mit weiteren Personen.\n\nDie Fluchtgefahr sei unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag zu\nbejahen. Zudem bestehe akute Verdunkelungsgefahr.\n\n3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. (Zwangsmassnahmengericht) vom\n27. Oktober 2025 sei aufzuheben, von der Anordnung der Untersuchungshaft für A. sei\n\n1-7\nabzusehen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, die Unterzeichnende sei als\namtliche Verteidigerin für die Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu\nentschädigen sowie eventualiter sei über diese Kosten im Hauptsacheentscheid zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST.\n\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2025 nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen in der\nStellungnahme vom 26. Oktober 2025 auseinandergesetzt. Das rechtliche Gehör sei in\nForm einer unzureichenden Begründung verletzt worden. Schwerer wiege jedoch, dass\nsich die Vorinstanz auf die Aktenstücke f. sowie g. gestützt habe, die nie Teil des Haftantrags der Staatsanwaltschaft gewesen seien und von denen der Beschwerdeführer keine\nKenntnis gehabt habe. Die Verteidigung habe lediglich Einsicht in die im Haftantrag ausdrücklich aufgeführten Beilagen gehabt. Sie sei somit nicht in der Lage gewesen, sich\nzu den für den Entscheid wesentlichen Aussagen zu äussern oder diese zu widerlegen.\nDamit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt worden, da eine wirksame Verteidigungsmöglichkeit verwehrt worden sei. Eine Heilung der begangenen Gehörsverletzung sei nur möglich, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer\nwiege. Hier liege eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs\nvor. Eine nachträgliche Heilung dieses fundamentalen Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren sei ausgeschlossen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Untersuchungshaft wiege umso schwerer, als\nder Beschwerdeführer ein sehr junger Mann sei, welcher gesundheitlich angeschlagen\nsei und Anzeichen einer möglichen Suchproblematik zeige. Unter diesen Umständen sei\ndie Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwingend erforderlich und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sei umgehend aufzuheben.\n\n"}