Beschwerde gegen Haftanordnung Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, insbesondere aufgrund der Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Geschädigten, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an einem Einschleichediebstahl beteiligt hat. Da neben dem dringenden Tatverdacht beim vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr gege- ben und die Haft zudem verhältnismässig ist, ist die Haftanordnung zu bestätigen. Weil dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Einvernahmen der Mitbeschuldigten nicht zugestellt wurden, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Kosten des Ver- fahrens sind deshalb vom Staat zu tragen. Erwägungen: I. 1. A. wurde am 24. Oktober 2025, 02:49 Uhr, an der Strasse X. in Appenzell nach einem gemeldeten Diebstahl an der Strasse Y. von der Polizei festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. (folgend: Vorinstanz) erliess am 27. Oktober 2025 folgenden Entscheid: «1. Die Untersuchungshaft von A. wird bis und mit Mittwoch, 24. Dezember 2025 genehmigt. 2. A. kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 und die weiteren Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidigung, verbleiben bei der Hauptsache.» In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, der dringende Tatverdacht sei zum heutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, sich in der Nacht des 24. Oktober 2025, um 02:13 Uhr, zusammen mit B. und C., unrechtmässig Zutritt zum Wohnhaus von V. und W. an der Strasse Y., 9050 Appenzell, verschafft zu haben. Dabei habe sich der Beschuldigte zusammen mit seinen Komplizen diversem Deliktsgut behändigt. Nachdem die Beschuldigten durch V. und W. bemerkt und über- rascht worden seien, sei es zu einer Rangelei zwischen den Beschuldigten und V. ge- kommen. Danach seien die Beschuldigten aus dem Wohnhaus von V. und W. geflüchtet und hätten wenig später nur einige hundert Meter vom Wohnhaus entfernt durch die Kantonspolizei festgenommen werden können. Die Mittäter hätten A. als Komplizen er- wähnt und der Beschuldigte habe bei seiner Festnahme eine Herrenarmbanduhr (Mam- mut PRO TREK) sowie eine Taschenlampe auf sich getragen, deren Eigentümer V. sei. Der Beschuldigte werde zudem weiterer, diverser Ladendiebstähle verdächtigt, began- gen mit weiteren Personen. Die Fluchtgefahr sei unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag zu bejahen. Zudem bestehe akute Verdunkelungsgefahr. 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob die Verteidigerin von A. (folgend: Be- schwerdeführer) am 3. November 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kom- mission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, der angefoch- tene Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. (Zwangsmassnahmengericht) vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben, von der Anordnung der Untersuchungshaft für A. sei 1-7 abzusehen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, die Unterzeichnende sei als amtliche Verteidigerin für die Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen sowie eventualiter sei über diese Kosten im Hauptsacheentscheid zu be- finden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in ih- rem Entscheid vom 27. Oktober 2025 nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2025 auseinandergesetzt. Das rechtliche Gehör sei in Form einer unzureichenden Begründung verletzt worden. Schwerer wiege jedoch, dass sich die Vorinstanz auf die Aktenstücke f. sowie g. gestützt habe, die nie Teil des Haftan- trags der Staatsanwaltschaft gewesen seien und von denen der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe. Die Verteidigung habe lediglich Einsicht in die im Haftantrag aus- drücklich aufgeführten Beilagen gehabt. Sie sei somit nicht in der Lage gewesen, sich zu den für den Entscheid wesentlichen Aussagen zu äussern oder diese zu widerlegen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt worden, da eine wirk- same Verteidigungsmöglichkeit verwehrt worden sei. Eine Heilung der begangenen Ge- hörsverletzung sei nur möglich, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiege. Hier liege eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine nachträgliche Heilung dieses fundamentalen Verfahrensmangels im Rechts- mittelverfahren sei ausgeschlossen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Be- schwerdeführers durch die Anordnung der Untersuchungshaft wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer ein sehr junger Mann sei, welcher gesundheitlich angeschlagen sei und Anzeichen einer möglichen Suchproblematik zeige. Unter diesen Umständen sei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwingend erforderlich und die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers sei umgehend aufzuheben. Sodann liege auch kein dringender Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer habe das im Polizeirapport vom 24. Oktober 2025 aufgeführte Deliktsgut weder bei sich getragen noch sei dasselbe bei ihm gefunden worden. Hinsichtlich der angeblichen Inhaberschaft der Herrenarmbanduhr und der Taschenlampe sei die Sachlage resp. die Inhaberschaft nicht eindeutig geklärt. Der Beschwerdeführer habe das im Polizeirapport aufgeführte Deliktsgut weder bei sich getragen noch sei dieses bei ihm aufgefunden worden. Insbe- sondere seien weder die Herrenarmbanduhr noch die Taschenlampe und der Rucksack mit Sportkleidung im Polizeirapport als Deliktsgut vermerkt. Bezüglich des Rucksacks mit Sportkleidung habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser gehöre ihm. V. habe in seiner Einvernahme auf eine provisorische Liste der angeblich entwendeten Gegen- stände verwiesen, welche sich in den Akten jedoch nicht finden lasse. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer der Vorinstanz zufolge gemeinsam mit C. festgenommen wor- den sein. Aus dem Polizeirapport vom 24. Oktober 2025 gehe jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer allein, abseits des eigentlichen Tatorts, festgehalten worden sei, während C. selbständig zur Patrouille zurückgekehrt sei. Eine Verbindung der beiden Personen könne daher nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer bestreite, C. über- haupt zu kennen. Der Beschwerdeführer sei sodann nicht unmittelbar am Tatort aufge- griffen worden und es lasse sich derzeit nicht hinreichend nachweisen, dass der Be- schwerdeführer jemals am Tatort gewesen sei oder sich strafbar gemacht habe. Es lä- gen keine weiteren Beweise, insbesondere DNA-Hits, vor. Bezüglich der dem Beschwer- deführer weiter vorgeworfenen Diebstähle seien keine Beweise vorhanden; der pau- schale Verweis auf weitere Ladendiebstähle sei nicht ausreichend. Die Staatsanwalt- schaft versuche aus einem Einschleichediebstahl einen banden- und gewerbsmässigen Diebstahl zu konstruieren, da sie genau wisse, dass die Untersuchungshaft im vorlie- genden Fall weder gerechtfertigt noch verhältnismässig sei. 4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2025 mit Verweis auf ihren Entscheid vom 27. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. 2-7 5. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. November 2025 eine Stellung- nahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, das Ab- stützen auf die Aussagen der Mitbeschuldigten untermauere den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch zusätzlich, wäre aber für die Bejahung des dringenden Tatver- dachts nicht erforderlich gewesen. Es liege somit kein schwerwiegender Mangel des rechtlichen Gehörs vor. Die Staatsanwaltschaft führe gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen mehrfachem Diebstahl und Hausfriedensbruch. Der Tatbestand «ge- werbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl» im Rubrum beruhe auf einem Verse- hen. Es müsse aber klar festgehalten werden, dass - sollte sich der Tatverdacht auf die Begehung von weiteren Diebstählen erhärten - der gewerbsmässige oder bandenmäs- sige Diebstahl zu prüfen sein werde. Auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs komme eine Ent- lassung aus der Untersuchungshaft nicht in Frage. Vielmehr wäre in einem solchen Fall die Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Da die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären, sei selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Ge- hörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich äussern und die ange- rufene Instanz könne sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über- prüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 7. November 2025 per Webtransfer voll- ständige Akteneinsicht erhalten. 6. Mit Schreiben vom 12. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer von der Kommis- sion für Entscheide in Strafsachen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegeben. Gleichzeitig wurden ihm die vorenthaltenen Einvernahmen zugestellt. 7. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte am 13. November 2025 eine Stellungnahme im Rahmend es rechtlichen Gehörs ein. Die Aussagen der Mitbeschul- digten seien ausschlaggebend gewesen sowohl für die Annahme des dringenden Tat- verdachts wie auch für die Annahme der Kollusionsgefahr. Das «Versehen» betreffend Bezeichnung der konkret vorgeworfenen Straftatbestände sei eine reine Schutzbehaup- tung der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz sei bei ihrer Beurteilung von gewerbsmäs- sigem und bandenmässigem Diebstahl ausgegangen, was ebenfalls ausschlaggebend für die unrechtmässig angeordnete Untersuchungshaft gewesen sei. Angesichts der ge- ringen Schwere des Delikts (einfacher Einschleichediebstahl) sei die Haft noch viel we- niger verhältnismässig, selbst wenn die Haftgründe bejaht würden. Sodann wiederholte der Beschwerdeführer, es liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor, welche nicht geheilt werden könne. 8. Am 19. November 2025 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Ergänzung zur Stellungnahme ein. Sie führt aus, die Einvernahmeprotokolle von B. und C. wiesen noch deutlicher darauf hin, dass eine eindeutige Zuordnung der Herrenarm- banduhr Mammut PRO TREK nicht möglich sei. Der Vorhalt, er habe bei seiner Fest- nahme die Herrenarmbanduhr auf sich getragen, habe man sowohl dem Beschwerde- führer wie auch C. gemacht. Die Strafverfolgungsbehörden könnten selbst nicht nach- vollziehbar darlegen, wie und unter welchen Umständen die fragliche Herrenarmbanduhr ins Patrouillenfahrzeug gelangt sei. Eine Zuweisung des Gegenstandes an den Be- schwerdeführer sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Es liege kein dringender Tat- verdacht vor. 3-7 (…) 10. Vorab ist auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 10.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. GETH/REIMANN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auf- lage 2023, Art. 3 N 103 f.). In einem nicht publizierten Urteil vom 3. April 1997 (Proz.-Nr. 1P.115/1997) hielt das Bundesgericht fest, ein Haftentscheid dürfe nur auf Akten beru- hen, deren Inhalt dem Inhaftierten zumindest im Wesentlichen bekanntgegeben worden sei (vgl. AJP 1997 S. 887). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Ar- gumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; FORSTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 226 N 6 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vo- rinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, mit Hinweisen). 10.2. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in die Einvernahmen der Mitbeschuldigten (f. und g.) hatte, obwohl diese im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2025 als Begründung für den drin- genden Tatverdacht genannt wurden. Dies ist eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren vor der Kommission für Entscheide in Strafsachen, welche sowohl in rechtlicher als auch in tat- sächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), zu den im vo- rinstanzlichen Verfahren vorenthaltenen Einvernahmen der Mitbeschuldigten C. und B. vom 24. Oktober 2025 äussern, was er denn auch tat. Ausserdem erhielt die amtliche Verteidigerin am 7. November 2025 vollständige Akteneinsicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs darf deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf darstellen. Auf die beantragte Auf- hebung des angefochtenen Entscheids wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verzichten. Auch der beantragte Aktenbeizug ist gestützt auf obige Ausführungen abzuweisen. Die Gehörsverletzung wird antragsgemäss jedoch bei den Kosten zu be- rücksichtigen sein. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich in seinem Haftverlängerungsentscheid nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid in Erwägung 3 auf die 4-7 Einwände der Verteidigung Bezug genommen wird - auch wenn diese nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Dies ist zulässig. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anfechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde getan hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt un- begründet und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen. 11. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. 11.1. Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdich- ten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Ver- dachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafver- fahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 3). 11.2. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer V. und W. geschädigt und sich deliktisch verhalten hat. Ei- nerseits sind gemäss den Aussagen von V. drei Personen in das Haus eingeschlichen. Ausserdem wohnten zum Zeitpunkt der Tat die drei Mitbeschuldigten im Bundesasyl- zentrum in Altstätten - es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Mit- beschuldigten B. und C. nicht kennen soll. Sodann gaben alle drei Beschuldigten an, es sei kein Zug mehr nach Altstätten gefahren. Der Mitbeschuldigte C., der zugibt, am vor- geworfenen Einschleichediebstahl beteiligt gewesen zu sein, gab an, der Beschwerde- führer sei dabei gewesen und sie hätten alle drei zusammen Sachen geholt und seien davongerannt, als der Haubesitzer gekommen sei. Gemäss Aussage des Geschädigten V. beträgt der Wert der entwendeten Gegenstände ca. CHF 6'000.00 - 7'000.00. Bei den drei Beschuldigten handelt es sich mutmasslich um Mittäter. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2). Ob die Herrenarmbanduhr Mammut PRO TREK und die Taschenlampe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können oder nicht, ist in diesem Zeitpunkt nicht massgebend, weshalb auf die entsprechenden Aus- führungen der amtlichen Verteidigerin nicht weiter einzugehen ist. Es besteht jedenfalls der dringende Anfangstatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer, zusammen mit B. und C., Zugang zum Haus von V. und W. verschafft und mit diesen Mitbeschuldigten Gegenstände über einen Gesamtwert von mindestens ca. CHF 6'000.00 entwendet hat. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag am Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts 5-7 sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren beteiligten Personen zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmenverfahrens nicht vorgegriffen werden. Zusammen mit diesen Erkenntnissen ist auch der Anfangstatverdacht für die weiteren vorgeworfe- nen Diebstähle zu bejahen, wobei sich diesbezüglich im weiteren Verlauf des Verfahrens der Tatverdacht verdichten muss. 12. 12.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersu- chungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. 12.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Es müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insb. die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch eine drohende Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB: bei Diebstahl [Art. 139 StGB] in Verbindung mit Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB] gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBER- BÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 17). 12.3. Der Beschwerdeführer, der den Aufenthaltsstatus «vorläufig Aufgenommener F» hat, hat in der Schweiz keinen regulären Wohnsitz. Ihm droht der Landesverweis (s.o.) und er hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in der Schweiz. Es ist damit ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann of- fengelassen werden, ob auch Kollusionsgefahr besteht. 13. 13.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnah- men sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich ab- geurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine über- mässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 143 IV 168 E 5.1). Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7). 6-7 13.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Der Be- schwerdeführer befindet sich seit dem 24. Oktober 2025 in Haft. Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Hinzu kommt der Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 24. Dezember 2025 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Un- tersuchungshaft übersteigen dürfte. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Staatsan- waltschaft in ihrer Stellungnahme geltend macht, der Tatbestand «gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl» im Rubrum beruhe auf einem Versehen. Wobei diesbezüg- lich festzuhalten ist, dass es nach Ansicht des Gerichts sehr wohl um ein Versehen ge- handelt haben könnte. Im Haftantrag wird unter dem Titel Verhältnismässigkeit explizit aufgeführt, es handle sich vorliegend um mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB mit Verdacht auf allfälligen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB. Die Angemessenheit der Haft wäre indes - sollte eine Haftverlängerung in Frage stehen - von der Staatsanwaltschaft genau zu überprüfen. 14. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025, womit die Untersuchungshaft von A. bis und mit 24. Dezember 2025 genehmigt worden ist, ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 15. 15.1. Die Kosten des Rechtmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten die- ses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im Beschwerdeverfah- ren zu Recht gerügten Gehörsverletzung sind die Gerichtskosten vom Staat zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für dieses Verfahren vom Staat zu tragen. 15.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt eine angemessene Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare der An- wälte (AnwHV; GS 177.410) beträgt das Honorar für die Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht pauschal CHF 300.00 bis CHF 3'000.00. Im Rechts- mittelverfahren beträgt das Honorar im schriftlichen Verfahren 20 bis 50% (Art. 26 Abs. 1 lit. a AnwHV). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MWST) angemessen. Mit diesem Betrag hat der Staat die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers zu entschädigen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 15- 2025 vom 25.11.2025 7-7