10. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. (…) 7-8 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 12- 2025 vom 30. September 2025 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 7B_1073/2025 vom 7. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 8-8