Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er aufgrund der schweren Vorwürfe im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Überhaft droht dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt - mit der in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten - nicht. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.