Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).