Mit dem eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer und seine Einzelfirma fehlt eine berufliche Bindung zur Schweiz gänzlich - dies zusätzlich zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen. Trotz des gestellten Asylgesuchs ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. 9. 9.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).