6-8 8.3. Auch bezüglich Fluchtgefahr ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 zu verweisen. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Mit dem eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer und seine Einzelfirma fehlt eine berufliche Bindung zur Schweiz gänzlich - dies zusätzlich zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen.