Der Beschwerdeführer habe kein Motiv, sich ins Ausland abzusetzen, weil dort ein erhebliches Risiko bestünde, verhaftet und aufgrund des von Polen gestellten Auslieferungsersuchens dorthin überstellt zu werden. Im Gegensatz dazu geniesse er in der Schweiz den Status eines Asylsuchenden. Nach seiner Haftentlassung werde sich der Beschwerdeführer - infolge der Kündigung seiner Wohnung - in ein Bundesasylzentrum begeben müssen, was seine Erreichbarkeit sicherstelle.