8.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, die ihm eine Flucht ins Ausland ermöglichen könnten. Hinzu komme, dass er am 29. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig zum Verlust seines aktuellen Status im hängigen Asylverfahren führen, was nicht in seinem Interesse liege. Der Beschwerdeführer habe kein Motiv, sich ins Ausland abzusetzen, weil dort ein erhebliches Risiko bestünde, verhaftet und aufgrund des von Polen gestellten Auslieferungsersuchens dorthin überstellt zu werden.