Auch wenn die Privatklägerin tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändert dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage. Sie gab an, mit 50 Euro in die Schweiz eingereist zu sein und konnte damit nicht frei ihren Aufenthaltsort ändern. Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Es ist davon auszugehen, dass sich der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel aus den zusätzlich auszuwertenden Daten und möglichen Einvernahmen in den nächsten Wochen entweder weiter erhärtet oder aber entkräftet.