Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Privatklägerin diverse weitere Frauen im Alter von meist 20 bis 25 Jahren angeworben hat, um in der Schweiz für ihn zu arbeiten. Zumindest mit der Privatklägerin ist es nach der Einreise mutmasslich auch zu gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen gekommen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Privatklägerin von ihm abhängig war. Auch wenn die Privatklägerin tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändert dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage.