Als objektives Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass das Opfer ausgebeutet wird. Bei der Ausbeutung befindet sich das Opfer in einer Zwangslage hinsichtlich seiner Selbstbestimmungsfreiheit. Diese nutzt der Täter zu seinem oder auch zum Vorteil eines Dritten aus (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, DELNON/RÜDY, Art. 182 N 24 f.). Auch Einmaltäter werden von dieser Strafnorm umfasst (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 12).