7.5. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liegt auch der dringende (An- fangs-)Tatverdacht betreffend (versuchtem) Menschenhandel i.S.v. Art. 182 StGB vor. Strafbar nach Art. 182 StGB macht sich, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel betreibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Als objektives Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass das Opfer ausgebeutet wird.