Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere die eigentliche Aussagewürdigung ist nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen keine offensichtlichen Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es vorliegend auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen.