Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers hat die Privatklägerin in jeder Einvernahme ausgeführt, sie habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle. Dass die Privatklägerin den Zeitpunkt der sexuellen Handlungen vom Dienstagabend, 13. Mai 2025, auf vor 19.00 Uhr festlegte, ist sodann nicht zu beanstanden – es handelte sich nur um eine ungefähre Zeitangabe. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor.