Der Chatverlauf belege aber, dass sie sich um 18:49 Uhr im Büro befunden habe. Der Vorwurf nach Art. 189/190 StGB werde sodann durch die Aussage der Privatklägerin «wenn es schon sein muss, ob ich obendrauf sein darf», entkräftet. Indem die Privatklägerin eine sexuelle Position vorgeschlagen hätte, habe sie den Ablauf aktiv mitgestaltet. Dieses Verhalten signalisiere keine Ablehnung. Zudem fehle jeder objektivierbare Hinweis auf eine Traumatisierung der Privatklägerin. Sie lasse sich nicht behandeln und ihr Verhalten spreche eindeutig gegen eine Traumatisierung.