Auch die Frage nach der Häufigkeit des Oralverkehrs sei unterschiedlich beantwortet worden. Dieser Widerspruch betreffe den Kernvorwurf und erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich in substanzieller Weise. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen vom Dienstag, 13. Mai 2025, schildere die Privatklägerin zwei einander ausschliessende Versionen des Tathergangs. Sodann sei ein klares und unbedingtes «Nein» zum Geschlechtsverkehr nicht protokolliert. Die Privatklägerin habe sodann behauptet, die sexuellen Handlungen an diesem Abend hätten vor 19:00 Uhr stattgefunden. Der Chatverlauf belege aber, dass sie sich um 18:49 Uhr im Büro befunden habe.