4-8 erkennbaren Gegenwillen der Privatklägerin, da sie gesagt habe «Wenn es sein muss, das nicht in meine Innere, sondern auf meinen Bauch». Der Beschwerdeführer habe die Worte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verstehen müssen. Es liege keine Stringenz der Aussagen vor. Die Widersprüche seien fundamental und träfen den Kern der Aussagezuverlässigkeit. Die diametralen Angaben zur Bekleidung zerstörten die Aussagekonsistenz an einem wichtigen Punkt. Auch die Frage nach der Häufigkeit des Oralverkehrs sei unterschiedlich beantwortet worden.