Die Kenntnis, die Privatklägerin habe Geld verdienen wollen, um die Wohnung ihrer Mutter zu renovieren, begründe keine Notlage. Es fehle somit sowohl am Motivationsnexus als auch am Vorsatz. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, betreffend die sexuellen Handlungen vom Montag, 12. Mai 2025, fehle es an einem klar