Die Privatklägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Holland zu gehen und dort eine Arbeit aufzunehmen. Auch der gelebte Alltag spreche gegen das Vorliegen einer Zwangsatmosphäre: Die Privatklägerin habe erklärt, der Beschwerdeführer sei sehr nett gewesen. Selbst unterstellt, es hätte eine Notlage oder eine Abhängigkeit bestanden, mangle es an Täterkenntnis: Nach eigener Darstellung schildere die Privatklägerin belastende familiäre Umstände erst nach dem behaupteten Sexualkontakt beim gemeinsamen Alkoholkonsum am Dienstagabend. Die Kenntnis, die Privatklägerin habe Geld verdienen wollen, um die Wohnung ihrer Mutter zu renovieren, begründe keine Notlage.