Eine Abhängigkeit scheide unter diesen Umständen aus. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin - sie habe den Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitpunkt erst zwei Tage gekannt - innert dieser kurzen Zeitspanne eine derart enge Bindung zu ihm entwickelt haben solle, dass von einer relevanten Abhängigkeit die Rede sein könnte. Eine Zwangslage setze voraus, dass selbst ein besonnener Mensch in der konkreten Situation keine zumutbare Alternative gesehen hätte. Die sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Die Privatklägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Holland zu gehen und dort eine Arbeit aufzunehmen.