Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihr Unterkunft und Lebensmittel zugesichert - ein Versprechen, welches er eingehalten habe. Dass die Privatklägerin ihre letzten 50 Euro für Zigaretten verwendet habe, sei mit einer existenziellen Notlage unvereinbar. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie habe ursprünglich nach Holland gehen wollen, wo ihr eine Arbeitsstelle angeboten worden sei. Damit habe die Privatklägerin über eine echte Wahlfreiheit verfügt. Eine Abhängigkeit scheide unter diesen Umständen aus.