Zum vorgeworfenen Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, eine existenzielle Zwangssituation habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie wolle mit dem verdienten Geld die Wohnung ihrer Mutter renovieren. Damit schildere sie Zukunftspläne, nicht jedoch eine akute, ausweglose Bedrängnis. Auch die von der Vorinstanz konstruierte 50-Euro-Notlage verfange nicht. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihr Unterkunft und Lebensmittel zugesichert - ein Versprechen, welches er eingehalten habe.