Wer eine Vergewaltigung erlitten habe, suche nach allgemeiner Lebenserfahrung Distanz zum mutmasslichen Täter. Die Privatklägerin habe hingegen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihm verfolgt, obwohl sie eine konkrete Alternative in Holland gehabt habe. Dieses Nachtatverhalten widerspreche der behaupteten Opfersituation und mache die Annahme, Schock oder Scham erklärten die inkonsistenten Aussagen, nicht überzeugend. Die belastenden Aussagen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und es bestünde keine verlässliche Grundlage für einschneidende Zwangsmassnahmen.