Auch das Verhalten der Privatklägerin in den Tagen nach den behaupteten Übergriffen bilde ein gewichtiges Gegenindiz gegen die Belastungsaussage. Sie habe explizit bestätigt, die Wohnung des Beschwerdeführers jederzeit verlassen zu können, sei jedoch mehrere Tage in seiner Wohnung verblieben. Sie habe ihr Verbleiben nicht mit Angst, Zwang, Abhängigkeit oder fehlendem Geld begründet, sondern mit der Erwartung einer arbeitsvertraglichen Lösung. Wer eine Vergewaltigung erlitten habe, suche nach allgemeiner Lebenserfahrung Distanz zum mutmasslichen Täter.