3-8 beschriebenen Körperlage nicht schlüssig. Es fehle an einer körperlich plausiblen und in sich stimmigen Schilderung. Das behauptete Geschehen sei in der beschriebenen Lage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Positionen, zur Armfixierung sowie zum Eindringen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein konsistentes, physisch nachvollziehbares Kerngeschehen sei nicht geschildert worden. Auch das Verhalten der Privatklägerin in den Tagen nach den behaupteten Übergriffen bilde ein gewichtiges Gegenindiz gegen die Belastungsaussage.