In der polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin für den Dienstag einen Geschlechtsverkehr verneint und ausschliesslich Oralverkehr geschildert. In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie einen vaginalen Geschlechtsverkehr ergänzt, in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie zwei vaginale Penetrationen und einen weiteren Versuch im Badezimmer geschildert. Diese Entwicklung sei atypisch und bleibe auch unter Berücksichtigung anfänglicher Zurückhaltung unerklärt. Sodann sei die Schilderung des behaupteten Oralkontakts vom Montag in der