7.4. Betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte führt der Beschwerdeführer aus, die Aussagen der Privatklägerin zum behaupteten Samenerguss am Dienstag seien widersprüchlich. Es fehle das Realkennzeichnen der Konstanz im Kern, was die Aussagequalität der Privatklägerin mindere. Es bestünden auch Inkonsistenzen zum Ablauf der Situation. Der Widerspruch betreffe den emotional und zeitlich markanten Auftakt des Geschehens. In der polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin für den Dienstag einen Geschlechtsverkehr verneint und ausschliesslich Oralverkehr geschildert.