die Polizei ihn angehalten habe, den nächsten Polizeiposten anzufahren, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, wie lange die Freiheitsberaubung gedauert haben soll, da im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht «nur» eine Geldstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe droht (siehe sogleich). Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.