Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort eintraf. Dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt resp. verstanden haben soll, dass die Privatklägerin das Auto verlassen wollte resp. die Polizei ihn angehalten habe, den nächsten Polizeiposten anzufahren, ist nicht nachvollziehbar.