Betreffend den dringenden Tatverdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52 Uhr) an die Kapo GR und an die Kapo TI deutlich wird, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte.