Der nächstmögliche, zumutbare Zeitpunkt ergebe sich aus den Akten frühestens um 12:37 Uhr. Bis dahin sei ein unmissverständlich geäusserter Wille der Privatklägerin, sofort aussteigen zu wollen, nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe die telefonische Anweisung der Kantonspolizei Graubünden um 12:37 Uhr nicht verstanden. Selbst bei unterstelltem Verständnis komme eine Freiheitsberaubung frühestens für den Abschnitt ab Roveredo (12:37 Uhr) bis zur polizeilichen Anhaltung in Maroggia (13:12 Uhr) in Betracht. Dieser Zeitraum betrage 35 Minuten und markiere die zeitliche Obergrenze des tatrelevanten Geschehens.