7.3. Zur vorgeworfenen Freiheitsberaubung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der erste Notruf um 10.55 Uhr habe auf dem Unwohlsein der Privatklägerin beruht. Den inneren Entschluss, das Fahrzeug verlassen zu wollen, habe sie nach dem zweiten Anruf um 11:47 Uhr gefasst. Massgeblich sei, ob die Privatklägerin am nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt am Verlassen des Fahrzeugs gehindert worden oder ihr eine entsprechende Möglichkeit verweigert worden sei. Der nächstmögliche, zumutbare Zeitpunkt ergebe sich aus den Akten frühestens um 12:37 Uhr.